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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26.01.2023
- 4 K 602/22.NW -
Pausenräume von Prostituierten dürfen vom Ordnungsamt betreten werden
Weder das Prostituiertenschutzgesetz noch die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen einem konzessionierten und einem nicht konzessionierten Bereich
Das Betreten von Pausenräumen für Prostituierte in einer Prostitutionsstätte durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu den üblichen Geschäftszeiten zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ist rechtlich zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. entschieden.
Die Klägerinnen betreiben eine Prostitutionsstätte in Speyer, die neben zehn Arbeitszimmern zur Erbringung sexueller Dienstleistungen, einem Lagerraum, drei Bädern und zwei Empfangsräumen auch einen mittels Vorhang und Tür abgetrennten und als "Privat" gekennzeichneten Sozialraum mit Küche und Wintergarten sowie 11 Ruheräume und ein großes Bad für die Prostituierten und sonstigen Beschäftigten umfasst. Bei einer Routinekontrolle zur Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften am 13. Juni 2022 betraten Mitarbeiter der beklagten Stadt Speyer auch diese als "Privat" gekennzeichneten Räumlichkeiten, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob dies mit Erlaubnis einer Mitarbeiterin der Klägerinnen geschah. Dies halten die Klägerinnen für rechtswidrig, da die Beklagte bei den Kontrollen im Rahmen ihrer Überwachungspflichten auf den "konzessionierten Bereich", d.h. den auch für Kunden zugänglichen Bereich, in dem sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, beschränkt sei. Das Betreten der als "Privat" gekennzeichneten Räumlichkeiten stelle indes eine Verletzung ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz dar. Dem trat die Beklagte insbesondere unter Berufung auf die seitens einer Mitarbeiterin der Klägerin erteilte Erlaubnis zum Betreten der Räumlichkeiten entgegen.
Keine Unterscheidung zwischen "Privatbereich" und Geschäftsbereich
Das VG wies die Klage ab. Auch Aufenthalts- und Ruheräume für
Kontrollbehörden durften Räume zum Zweck der Überwachung betreten
Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Beklagten diese Räumlichkeiten zu einem anderen Zweck als dem der gewerberechtlichen Überwachung betreten hätten. Vor diesem Hintergrund stelle das Betreten der Räume der Prostitutionsstätte auch keinen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar. Zwar unterfielen auch reine Betriebs- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32657
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