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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 20.08.2014
- 1 L 592/14.NW -
Lehramtsbewerber hat nach geänderter Landesverordnung und Absenkung der Notenschwelle Anspruch auf Gleichbehandlung mit "Neuabsolventen"
Sachlicher Grund für Schlechterstellung von "Altabsolventen" nicht ersichtlich
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat das Land Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren verpflichtet, einen Bewerber um das Lehramt an Gymnasien mit solchen Bewerbern gleich zu stellen, die die Zweite Staatsprüfung unter der Geltung der ab August 2012 geänderten Landesverordnung abgelegt haben.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hat nach Studium und Vorbereitungsdienst im November 2013 die Zweite
Änderung der Landesverordnung im August 2012
Im August 2012 wurde die Landesverordnung geändert. Danach besteht zwar das 15 Punkte-System fort, allerdings entspricht jetzt die Gesamtnote "sehr gut" den Punktzahlen 15, 14 und 13, während 12, 11 und 10 Punkte der Gesamtnote "gut" zugeordnet sind. Auch bei anderen Gesamtnoten erfolgte eine Absenkung der Notenschwellen. Der Punktzahl 13,6 entspricht nunmehr die bessere Notenziffer 1,13.
Antragsteller bewirbt sich im Herbst 2013 um Stelle als Gymnasiallehrer
Der Antragsteller hat sich im Herbst 2013 um eine Stelle als Gymnasiallehrer beworben. Über die Einstellung entscheidet das Land anhand von Auswahlnoten, in welche u. a. die Notenziffer der Zweiten
Absolventen werden nach geänderter Landesverordnung besser bewertet
Mit seinem beim Verwaltungsgericht Neustadt gestellten Eilantrag hat der
Antragsteller muss bei Berechnung der Auswahlnote mit "Neuabsolventen" gleichgestellt werden
Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Richter des verpflichteten das Land dazu, den Antragsteller bei der Berechnung der Auswahlnote hinsichtlich der Einbeziehung des Ergebnisses der Zweiten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Plagiat: Wer im Examen schummelt, kann kein Lehrer werden
(Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 12.10.2010
[Aktenzeichen: 2 A 170/10]) - Verwaltungsgericht Gießen lehnt Anträge von Studenten auf vorläufige Zeugnisse für erste Lehramtsstaatsprüfung ab
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 14.05.2009
[Aktenzeichen: 5 L 1166/09.GI u.a.])
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Dokument-Nr. 18733
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