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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 19.01.2023
- 13 K 2382/21 und 13 K 3485/21 -
Bundesgesundheitsministerium zur Herausgabe von Unterlagen zur Maskenbeschaffung
Vom Ministerium angeführten Versagungsgründe stehen Erteilung der begehrten Informationen nicht entgegen
Das Bundesgesundheitsministerium ist zur Herausgabe von Informationen über die Beschaffung von FFP-2-Masken im Zuge der Corona-Pandemie verpflichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Herauszugeben sind Gutachten und anderweitige Stellungnahmen einer Beratungsgesellschaft und einer Anwaltskanzlei sowie dem Grunde nach auch E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn und der Unternehmerin Andrea Tandler.
Das Ministerium schrieb im März 2020 in einem so genannten Open-House-Verfahren die
Maskenlieferant und andere Person begehrten Herausgabe von Unterlagen
Ob Maskenlieferanten ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, ist Gegenstand zahlreicher zivilgerichtlicher Verfahren, die vor dem Landgericht Bonn anhängig waren und sind. Einer der dort klagenden Unternehmer beantragte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes beim Bundesgesundheitsministerium im Dezember 2020, ihm Zugang zu allen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen der vom Ministerium beauftragten Beratungsgesellschaft und der Kanzlei zu gewähren. Eine andere Person beantragte im Januar 2021 unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Zeitschrift "Der Spiegel" mit dem Titel "Spahns Schutzmasken-Fiasko", ihm sämtlichen Schriftverkehr zwischen Jens Spahn und Andrea Tandler in den Jahren 2020 und 2021 zu übersenden. Das Ministerium lehnte die Anträge ab. Dagegen erhoben die Antragsteller jeweils Klage.
Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand greift nicht
Die Klagen hatten weitestgehend Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die vom Ministerium angeführten Versagungsgründe stehen der Erteilung der begehrten Informationen nicht entgegen. Die pauschale Behauptung, eine Informationserteilung bedeute angesichts von mehreren zehntausend zu sichtenden Seiten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, greift im Hinblick auf die Größe des Ministeriums nicht durch. Auch würden Beratungen der Behörde nicht beeinträchtigt. Die Entscheidung über die Maskenbeschaffung ist abgeschlossen. Ein im Anschluss daran fortlaufender Beratungsprozess lässt sich auch nicht mit dem Argument des Ministeriums konstruieren, die begehrten Informationen beträfen auch die laufenden zivilgerichtlichen Verfahren. Die Informationserteilung hat auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens. Der entsprechende gesetzliche Ausschlussgrund dient dem ordnungsgemäßen Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens. Er schützt hingegen nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht. Zudem hat das Ministerium nicht hinreichend dargelegt, welche nachteiligen Auswirkungen die
Geschäftsgeheimnisse sind ausgenommen
Die mit einem der Urteile ausgesprochene Pflicht zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32596
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