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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 13.07.2007
2 G 776/07 -

Nachbar muss Krematorium in der Umgebung hinnehmen

Keine unzumutbare Beeinträchtigung für Anwohner

Ein Anwohner muss ein in 90 m Entfernung geplantes Krematorium dulden. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel hervor, das einen Eilantrag eines Anliegers gegen den Bau eines Krematoriums zurückgewiesen hat. Dieser werde weder durch Luftverunreinigungen, Geruchsbelästigungen noch Sichtbeeinträchtigungen in seinen Rechten verletzt.

Nachdem das Verwaltungsgericht Kassel zunächst mit seinem Beschluss vom 26.03.2007 auf den Eilantrag eines Nachbarn einen Baustopp für ein Krematorium in der Oberaulaer Straße in Schwarzenborn erlassen hatte, hat es nunmehr seinen ursprünglichen Beschluss aufgehoben und den Eilantrag insgesamt abgelehnt.

Gegen das Krematorium vorgegangen ist ein Nachbar, dessen Wohnhaus ca. 90 m vom Standort des Krematoriums entfernt liegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er durch den Betrieb des Krematoriums unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Dem ist das Verwaltungsgericht mit seinem ersten Beschluss vom 26.03.2007 gefolgt, weil die in der Baugenehmigung vorgesehene Höhe des Schornsteins und der Austrittsöffnung gegen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes verstieße. Die Austrittsöffnung des Schornsteins müsse nach den konkreten Verhältnissen mindestens eine Höhe von 11,35 m aufweisen. Die genehmigte Höhe von 10,84 m sein demnach zu niedrig.

Der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Schwalm-Eder-Kreis hat diese daraufhin nachgebessert und eine Schornsteinhöhe von 12,60 m vorgegeben. Sodann hat er mit seinem Eilantrag vom 25.05.2007 eine Aufhebung des zuvor gerichtlich angeordneten Baustopps beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag mit seinem Beschluss vom 13.02.2007 stattgegeben und damit seinen ursprünglichen Beschluss abgeändert, weil der Nachbar nunmehr nicht mehr in seinen Rechten verletzt sei. Das Krematorium werde in einem Gewerbegebiet errichtet und von seinem Betrieb gingen keine Störungen oder Belästigungen aus, die für die Umgebungsbebauung unzumutbar wäre. Dies gelte sowohl für die befürchteten Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen als auch für die als störend empfundene Sichtbeziehung zum Krematoriumsgebäude und den häufigen Anblick von Leichenwagen und Trauergesellschaften.

Die Anlage sei mit einer Filteranlage ausgestattet, die nach Angaben des Herstellers garantiere, dass die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte eingehalten würden. Die als störend empfundene Sichtbeziehung werde durch die vorgesehene Begrünung gemindert und die Wahrnehmbarkeit von Bestattungsvorgängen sei als Teil des menschlichen Lebens grundsätzlich hinzunehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2007
Quelle: ra-online, VG Kassel

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Dokument-Nr.: 4561 Dokument-Nr. 4561

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