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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 08.03.2022
1 B 274/21 -

Bei Suizidgefahr besteht Pflicht für Ausländerbehörde amtsärztliche Untersuchung vor Abschiebung einzuleiten

Amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen unzureichend

Bestehen Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr bei einer ausreisepflichten Person, so muss die Ausländerbehörde eine amtsärztliche Untersuchung einleiten und eine fachärztliche Stellungnahme bzw. ein Gutachten einholen. Die amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen genügt nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein ausreisepflichtiger Mann im Dezember 2021 mittels eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht Göttingen gegen eine Abschiebung. Er führte unter Vorlegung diverser fachärztlicher Stellungnahmen und Arztbriefen an, wegen einer Suizidgefahr nicht reisefähig zu sein. Die Ausländerbehörde hielt die Suizidgefahr nach Aufwertung der ärztlichen Stellungnahmen durch eine Amtsärztin für nicht gegeben.

Feststellung der Reisefähigkeit durch amtsärztliche Untersuchung

Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied zu Gunsten des Antragstellers. Die Ausländerbehörde sei in Anwendung des § 24 VwVfg in Verbindung mit § 1 NVwVfG verpflichtet, den Sachverhalt durch eine amtsärztliche Untersuchung samt Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme bzw. Gutachtens weiter aufzuklären, soweit sich aus ärztlichen oder psychologischen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben. So lag der Fall hier.

Amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen unzureichend

Die amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 31575 Dokument-Nr. 31575

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