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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 24.03.2014
4 B 608/13 -

Nicht­raucher­schutz­gesetz gilt nicht für Shisha-Café

Verwendung von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen ist nicht vom Nicht­raucher­schutz­gesetz umfasst

Dem Besitzer eines Shisha-Cafés kann der Betrieb seines Cafés dann nicht mit Verweis auf das Nicht­raucher­schutz­gesetz untersagt werden, wenn er die Wasserpfeifen (Shishas) nicht mit Tabak, sondern nur mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen anbietet.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Shishacafébetreibers aus Marl gegen die Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes auf sein Café. Er bietet seinen Kunden nämlich keine Wasserpfeifen (Shishas) mit Tabak an, sondern nur mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen.

Nichtraucherschutzgesetz verbietet nur das Rauchen von Tabak

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab dem Cafébetreiber recht und verwies darauf, dass in Shishabars ohne Tabak geraucht werden darf. Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass das Nichtraucherschutzgesetz dem Schutz vor den Gefahren des Tabakrauchs diene und deshalb auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Dies verbiete aber nur das Rauchen von Tabak. Ein vollständiges Rauchverbot wäre zwar für die Behörde einfacher zu kontrollieren. Trockenfrüchte und Shiazo-Steine werden nach Meinung des Gerichts aber durch das Gesetz nicht verboten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: Nichtraucherschutzgesetz | Rauchverbot | Shisha-Bar

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Dokument-Nr.: 18163 Dokument-Nr. 18163

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