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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 14.03.2016
1 K 3788/14 -

Nordrhein-Westfalen muss Anforderungen an körperliche Mindestgröße für Polizei­bewerberinnen und -bewerber überarbeiten

Erforderlichkeit der im Jahr 2006 festgesetzten Mindestgrößen muss in Bezug auf heutige Anforderungen überprüft werden

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die im Jahr 2006 festgelegten Mindestgrößen für Polizeibewerber überarbeitet werden müssen. Das Gericht verwies darauf, dass zu überprüfen ist, ob die derzeit geltenden Einstellungsgrenzen von 163 cm Mindestkörpergröße für Frauen und 168 cm Mindestkörpergröße für Männer den tatsächlichen Verhältnissen in der Bevölkerung entsprechen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich im Oktober 2013 um Einstellung in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Bei der Tauglichkeitsuntersuchung wurde eine Körpergröße des Klägers von 166,2 cm festgestellt. Daraufhin lehnte das beklagte Land die begehrte Einstellung in den Polizeidienst ab, weil der Kläger die vorgeschriebene Mindestkörpergröße für männliche Bewerber von 168 cm nicht erreichte.

In der Klage ging es nach dem Verstreichen des Einstellungstermins nicht mehr um die Einstellung des Klägers, sondern nur noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung des Landes.

Festlegung von Mindestanforderungen für die Körpergröße grundsätzlich zulässig

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts ist es zwar möglich, Mindestanforderungen für die Körpergröße von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst aufzustellen. Denn die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst erfordert in verschiedenen Bereichen eine bestimmte körperliche Mindestgröße. Das Land kann solche Vorschriften durch Erlass des zuständigen Ministeriums schaffen und muss dafür keine gesetzliche Regelung erlassen. Außerdem ist es zulässig, hinsichtlich der Mindestkörpergröße zwischen Männern und Frauen zu unterscheiden. Denn wegen ihrer durchschnittlich geringeren Körpergröße wären Frauen gegenüber Männern insgesamt benachteiligt, wenn es eine einheitliche Mindestgröße für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern gäbe.

Derzeitige Mindestgröße wurde nicht ausreichend ins Verhältnis zu Anforderungen an Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst gesetzt

Das Gericht bemängelte allerdings, dass die derzeit geltenden Einstellungsgrenzen von 163 cm Mindestkörpergröße für Frauen und 168 cm Mindestkörpergröße für Männer nicht auf einer ausreichenden Befassung mit vorhandenem statistischem Material beruhe und weiter nicht ausreichend zu den Anforderungen an die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst gesetzt worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die bereits im Jahr 2006 festgesetzten Mindestgrößen für heutige Anforderungen tatsächlich erforderlich seien. Das Land müsse künftig überprüfen, ob die derzeit geltenden Mindestgrößen den tatsächlichen Verhältnissen in der Bevölkerung entsprechen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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Dokument-Nr.: 22359 Dokument-Nr. 22359

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Kommentare (1)

 
 
Jörg-Axel T. schrieb am 21.03.2016

Die Vorschriften zur Mindestgröße von Bewerbern haben zwar ihre Berechtigung, aber wie das Gericht schon ausführte, sollte in gewissen zeitlich Abständen überprüft werden, ob diese Vorgaben noch zeitgemäß sind und dem Trend entsprechen!

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