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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2009
25 K 64/09 und 25 L 8/09 -

VG Düsseldorf: Hauseigentümer muss Nisthilfen für Mehlschwalben anbringen

Auch bei Entfernung der Nester durch Unbekannte muss Eigentümer für Ersatz sorgen

Wurden an einem Haus Nester entfernt, die von Mehlschwalben zurückgelassen wurden, ist der Hauseigentümer verpflichtet, künstliche Nisthilfen anzubringen. Der Hauseigentümer ist auch dann für den Ersatz verantwortlich, wenn nicht er selbst sondern ein Unbekannter die Nester entfernt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

An dem Haus der Klägerin, ebenso wie an einem Nachbarhaus, im Bereich des Hafenmundes und an der Rheinseite gelegen, hatte sich in der Vergangenheit eine Kolonie Mehlschwalben angesiedelt. Die von den Mehlschwalben zurückgelassenen Nester waren beseitigt worden. Wer diese Nester entfernt hat, ist unbekannt. Das Beseitigen der Nester ist nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verboten. Deshalb erging eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Duisburg an die Grundstückseigentümerin, als Ersatz für die beseitigten Nester nunmehr künstliche Nisthilfen für die im Frühjahr zurückkehrenden Vögel anzubringen.

Gegen diese Anordnung wandte sich die Hauseigentümerin mit ihrer Klage, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen hat.

Eigentümer ist für Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände verantwortlich

In den Entscheidungsgründen verwies das Gericht auf die Bedeutung des Naturschutzes für die Mehlschwalben als europäisch geschützte Vogelart. Die Verpflichtung treffe die Klägerin auch unabhängig davon, wer die Nester beseitigt habe, weil sie als Hauseigentümerin für die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände auf ihrem Grundstück verantwortlich sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 27.03.2009

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Dokument-Nr.: 8330 Dokument-Nr. 8330

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