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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.08.2011
- VG 1 K 5.10 -
VG Berlin: Widerruf der Registrierung einer Inkasso GmbH durch das Kammergericht rechtswidrig
Gericht verneint Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister
Der Widerruf der Registrierung der Deutsche Zentral Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin durch die Präsidentin des Kammergerichts war rechtswidrig. Die für einen Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen lagen nicht vor. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Nachdem im Jahre 2009 mehrfach Beschwerden über eine Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin eingegangen waren, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts als zuständige Behörde die für die Tätigkeit des Unternehmens erforderliche Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Der Bestand der eingezogenen Forderungen sei nicht geprüft worden, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte.
Inkassounternehmen: Einzelfallprüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich
Das Unternehmen machte demgegenüber geltend, im Rahmen eines so genannten "Mengeninkasso" sei ihm eine Einzelfallprüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich und auch nicht üblich. Eine solche Verpflichtung sehe das Rechtdienstleistungsgesetz zudem nicht vor.
Kammergericht hätte zunächst milderes, weniger stark in das Grundrecht auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel einsetzen müssen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 12190
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