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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.08.2021
- 14 L 467/21 -
VG kippt generelles Verbot von Tanzveranstaltungen
Eilantrag überwiegend stattgegeben.
Das in Berlin noch geltende ausnahmslose Verbot gewerblicher Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bezüglich geimpfter und genesener Personen zu beanstanden.
Im hier vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin eine Diskothek in der Nähe des Kurfürstendamms. Sie wendet sich mit ihrem gerichtlichen Eilantrag gegen das in § 34 Abs. 1 der dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelte Verbot, wonach Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.
VG: Tanzverbot für geimpfter und genesene voraussichtlich unverhältnismäßig
Das hat dem Eilantrag überwiegend stattgegeben. Zwar könne keine uneingeschränkte Öffnung beansprucht werden, Veranstaltungen ausschließlich für geimpfte und genesene Personen seien jedoch vorläufig zuzulassen. Insoweit sei das Öffnungsverbot bei summarischer Prüfung voraussichtlich als unverhältnismäßig zu beanstanden und ein Anordnungsgrund ebenso wie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es bestehe zwar nach wie vor eine epidemische Lage von nationaler Tragweite, so dass § 28 a des Infektionsschutzgesetzes weiterhin anwendbar sei. Das darauf gestützte Tanzverbot verfolge auch einen legitimen Zweck, nämlich die Virus-Ausbreitung einzudämmen, und sei dafür auch als noch geeignet und erforderlich anzusehen. Jedoch sei es hinsichtlich geimpfter und genesener Personen voraussichtlich als unverhältnismäßig zu bewerten.
Erheblicher Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübung nicht mehr angemessen
Diskothekenbetreiber - wie die Antragstellerin - würden durch das umfassende Verbot erheblich in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) beeinträchtigt. Diese Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit stünden nach den bisher vorliegenden Daten in keinem angemessenen Verhältnis zu den sehr überschaubaren Auswirkungen, die Infektionen von Geimpften und Genesenen auf das Infektionsgeschehen insgesamt hätten. Diese steckten sich deutlich seltener an und
Test nur Momentaufnahme
Anders verhalte es sich hingegen bei der Gruppe der (nur) getesteten Personen. Da ein Test nur eine Momentaufnahme darstelle und Getestete keinen erhöhten Schutz vor Ansteckung und schweren Verläufen hätten sowie dann potentiell eine höhere Infektiosität aufwiesen, bestehe insoweit weiterhin eine Gefahrenlage, welche die Aufrechterhaltung des Tanzverbots rechtfertige.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30717
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