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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12.06.2020
14 L 177.20 -

Sporthallen in Berlin Tempelhof bleiben bis zu den Sommerferien geschlossen

Schließung von Sporthallen als notwendige infektionsschutz­rechtliche Maßnahme zulässig

Sporthallen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin bleiben nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin coronabedingt vorerst weiter geschlossen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist ein Handballverein, der bislang auch die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin gelegenen Sportanlagen nutzen durfte. Nach der Corona-Eindämmungsverordnung (Verordnung) des Landes Berlin ist die Nutzung von Sportanlagen durch Sportorganisationen unter einer Vielzahl von Hygienevoraussetzungen seit dem 2. Juni 2020 grundsätzlich wieder zulässig. Mit Allgemeinverfügung vom 5. Juni 2020 ordnete das Schul- und Sportamt des Bezirks jedoch an, dass alle Sporthallen bis zum Beginn der Sommerferien nicht für den Vereinssport freigegeben werden. Zur Begründung gab die Behörde an, es fehle derzeit an ausreichenden Reinigungskräften. Zudem könne die Überprüfung der Hygienekonzepte der Sportvereine bis zu den Sommerferien nicht überprüft werden, so dass die Einhaltung der Hygienevorgaben nicht sichergestellt sei.

Allgemeinverfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Allgemeinverfügung sei aller Voraussicht nach rechtmäßig und könne sich auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes stützen. Diese Vorschrift sei nicht durch die Verordnung gesperrt, sondern neben ihr anwendbar. Denn die Verordnung ermächtige die zuständigen Vergabestellen ausdrücklich, die erforderlichen Entscheidungen zur Umsetzung der Beschränkungen zu treffen.

Erhöhte Infektionsgefahr rechtfertigt Betretungsverbot

Weil im Land Berlin fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige im Hinblick auf das neuartige Coronavirus festgestellt würden, sei die Behörde berechtigt gewesen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählten ausdrücklich auch Betretensverbote. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig; denn das Infektionsrisiko sei erhöht, wenn gedeckte Sportanlagen nicht hinreichend gereinigt würden und die Aufstellung hinreichender Hygienepläne durch Sportorganisationen nicht sichergestellt sei. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 28845 Dokument-Nr. 28845

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