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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16.04.2021
- 5 K 3922/18 -
Protestcamp im Hambacher Forst muss geräumt werden
VG Aachen bestätigt Rechtsmäßigkeit der Räumungsverfügung
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Räumungsverfügung des Kreises Düren vom 7. November 2018, mit der dem Eigentümer des Grundstücks aufgegeben wurde, sämtliche bauliche Anlagen zu entfernen und keine neuen Anlagen zu errichten, sei rechtmäßig.
Der Kläger, der seit 2012 Eigentümer des besagten Grundstücks im
Kein Recht auf Versammlungsfreiheit bei Waffengewalt
Hinsichtlich der Räumungsverfügung vom 7. November 2018 hat das Gericht deutlich gemacht, dass das Protestcamp kein sogenanntes privilegiertes Bauvorhaben sei, welches wegen der besonderen Anforderungen an die Umgebung oder seiner nachteiligen Wirkung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Auch wurde - wie bereits in dem vorherigen gerichtlichen Eilverfahren mit Beschluss vom 21. August 2019 - betont, dass sich der Kläger nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG berufen könne, um das Verbot des Bauens im Außenbereich zu umgehen. Denn geschützt sei nur die friedliche Versammlung ohne Waffen. Davon könne angesichts regelmäßiger gewalttätiger Aktionen und Straftaten im Bereich des Hambacher Forstes keine Rede sein. Die Polizei habe noch im April 2021 mitgeteilt, dass es dort zu 365 Strafanzeigen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht mehr von einem friedlichen Charakter gesprochen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30134
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