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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17.06.2014
- 2 K 2120/13 und 2 K 2131/13 -
Bezahlung für Tagesmütter im Kreis Euskirchen muss neu berechnet werden
Fixbetrag für breit definierte Stundenkorridore hat keine leistungsgerechte Entlohnung zur Folge
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass der Kreis Euskirchen die Bezahlung für Tagesmütter neu berechnen muss.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Stundenkorridore des Kreises Euskirchen, für die ein bestimmter Fixbetrag gezahlt wird, viel zu breit sein. Derzeit berechnen sich die Beträge wie folgt: 15 - 25 Stunden: 399 Euro, 25 - 35 Stunden: 598 Euro, 35 - 45 Stunden: 798 Euro. Es sei nicht leistungsgerecht, wenn für Leistungen, die wöchentlich im Umfang von 10 Stunden differierten, derselbe Betrag festgesetzt werde. Diese Verfahrensweise führe insbesondere im oberen Bereich eines Stundenkorridors zu einem Stundensatz, der deutlich unter 4,60 Euro liege. Gerade in dem häufigsten Fall der Betreuung für 25 Wochenstunden werde dieser Stundensatz, der im Kreis Euskirchen für die Betreuung eines Kleinkindes festgelegt ist, nicht erreicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
- BGH untersagt ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit einer Mieterin in Eigentumswohnung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2012
[Aktenzeichen: V ZR 204/11]) - In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert
(Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2014
[Aktenzeichen: S 1 U 461/12])
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Dokument-Nr. 18382
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