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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 02.09.2009
- 6 C 280/09 -
Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung der erhöhten Miete
Kein Anspruch des Vermieters auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung
Wenn ein Vermieter die Monatsmiete erhöht, müssen die Mieter dies nicht extra schriftlich bestätigen. Es reicht aus, wenn die Mieter zweimal hintereinander vorbehaltlos die erhöhte neue Miete überwiesen haben. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kündigte ein Vermieter aus Berlin seinen Mietern mit Schreiben vom 13. Januar 2009 an, die Nettokaltmiete für die 101,67 qm große Erdgeschosswohnung um 65,87 EUR auf 395,21 EUR ab dem 1. April 2009 zu erhöhen zu wollen. Er verlangte, dass die Mieter dieser Erhöhung schriftlich zustimmen. Die Mieter unterschrieben die Zustimmungserklärung jedoch nicht und zahlten ab April 2009 die erhöhte Miete.
Mietvertrag sieht für Änderungen die Schriftform vor
Im Mietvertrag hatten Vermieter und Mieter vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag nur gelten, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Da die Mieter die Zustimmungserklärung nicht unterschrieben hatten, verklagte der Vermieter die Mieter hierauf und wies darauf hin, dass nach dem Mietvertrag Schriftform notwendig sei.
Amtsgericht weist die Klage ab
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wies die Klage des Vermieters ab. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen
Konkludente Zustimmung
Die Mieter hätten der
Mieter zahlten vorbehaltlos die erhöhte Miete
Vorliegend liege die konkludente
Schriftformklausel des Mietvertrages ist unwirksam
Auch die Schriftformklausel des Mietvertrages stehe einer konkludenten
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Konkludente Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung durch Zahlung. Kein Anspruch des Vermieters auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8701
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