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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2018
- 3 AZR 277/16 -
Übergangszuschuss stellt Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar
Auch lediglich vorübergehend gewährter Übergangszuschuss hat Versorgungscharakter
Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als "Übergangszuschuss" weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine
BAG gibt Klage statt und bejaht Einstandspflicht des PSV
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage - ebenso wie das Landesarbeitsgericht - überwiegend statt. Der Übergangszuschuss knüpfe an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er diene nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezwecke er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit habe der Übergangszuschuss - auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird - Versorgungscharakter.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26.11.2015
[Aktenzeichen: 7 Sa 534/15]
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Dokument-Nr. 26547
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