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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2018
- 15 Sa 319/17 -
Fristlose Kündigung aufgrund des Verdachtes der Zugehörigkeit zur "salafistischen Szene" unwirksam
Volkswagen AG darf Arbeitsverhältnis nicht ohne konkrete Störungen kündigen
Eine fristlose Kündigung aufgrund des Verdachts, dass der Arbeitnehmer der "salafistischen Szene" zugehörig ist, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall ist der Kläger von Geburt deutscher Staatsangehöriger. Er war seit dem 01.09.2008 bei der Beklagten, der Volkswagen AG, als Montagewerker beschäftigt. Diese hat die
Kündigung mit Gefährdung der Unternehmenssicherheit und des Betriebsfriedens begründet
Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 07.09.2016 zurückgewiesen (Verwaltungsgericht Braunschweig vom 07.09.2016, 5 A 99/15). Die Beklagte kündigte in der Folge das Arbeitsverhältnis, weil durch das Verhalten des Klägers der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet seien. Im Januar dieses Jahres hat der Kläger einen neuen Reisepass ausgestellt erhalten.
Bloßer Verdacht über Zugehörigkeit einer radikal militanten "Jihad-Bewegung" kein ausreichender Kündigungsgrund
Das Arbeitsgericht hat die gegen die Wirksamkeit der Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen Erfolg. Der bloße
Revision zugelassen
Das Landesarbeitsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen/ ra-online
- Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 27.02.2017
[Aktenzeichen: 8 Ca 507/16]
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Dokument-Nr. 25653
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