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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.01.2012
- I-4 U 169/11 -
Verwender einer Abmahnkostenabwehrklausel steht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu
Verlangte Pflicht zum Vorabkontakt bindet Klauselverwender ebenfalls
Der Verwender einer Abmahnkostenabwehrklausel, durch die er vor Ausspruch einer anwaltlichen Abmahnung einen Vorabkontakt wünscht, wird durch diese ebenfalls gebunden. Spricht der Klauselverwender daher eine anwaltliche Abmahnung aus ohne zuvor Kontakt mit dem Betroffenen aufgenommen zu haben, steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma für Personalvermittlung im Pflegebereich sprach im August 2011 über ihren Anwalt gegenüber einem Konkurrenten wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine Abmahnung aus und verlangte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Bielefeld wies die Klage auf
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erstattungsanspruch
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe nicht der Anspruch auf
Abmahnkostenabwehrklausel steht Erstattungsanspruch entgegen
Dem Erstattungsanspruch der Klägerin stehe nach Ansicht des Oberlandesgericht der Grundsatz von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 18.10.2011
[Aktenzeichen: 15 O 123/11]
Jahrgang: 2012, Seite: 543 GRUR 2012, 543 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 105 MMR 2013, 105 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 562 NJW-RR 2012, 562
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Dokument-Nr. 24351
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