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Landgericht München I, Urteil vom 30.04.2009
- 26 O 19450/08 -
Aus undichter Duschwanne ausgetretendes Duschwasser stellt keinen versicherten Leitungswasserschaden dar
Gebäudeversicherung zur Leistungsverweigerung berechtigt
Tritt aufgrund einer Undichtigkeit der Duschwanne Duschwasser in das Mauerwerk ein und verursacht dort einen Wasserschaden, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung. Denn das Wasser ist nicht bestimmungswidrig aus Zu- und Ableitungsrohren der Dusche ausgetreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer seine
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Landgericht München I entschied gegen den Hauseigentümer. Ihm stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Es liege ein Fall des mittelbar bestimmungswidrig austretenden Leitungswassers vor. Denn das bestimmungsgemäß aus der Dusche ausgetretene Wasser sei aus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2017
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
- Versicherter Leitungswasserschaden bei aus Duschkabine ausgetretenen Duschwassers
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2009
[Aktenzeichen: 7 U 196/07]) - Wohngebäudeversicherung muss für Schäden durch undichte Silikonfuge in Wand und Decke eingetretenes Duschwasser aufkommen
(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2001
[Aktenzeichen: 42 C 9839/01])
Jahrgang: 2010, Seite: 833 BauR 2010, 833 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2010, Seite: 1180 VersR 2010, 1180
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Dokument-Nr. 24232
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