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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2001
- 42 C 9839/01 -
Wohngebäudeversicherung muss für Schäden durch undichte Silikonfuge in Wand und Decke eingetretenes Duschwasser aufkommen
Bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen
Tritt Duschwasser aufgrund einer undichten Silikonfuge in die dahinterliegende Wand und Decke und verursacht dadurch einen Schaden, so muss dafür die Wohngebäudeversicherung aufkommen. Denn in diesem Fall liegt ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser aus einer sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung vor. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist durch eine undichte Silikonfuge
Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Hauseigentümerin. Ihr habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Nach § 8 Nr. 1 a und b in Verbindung mit § 6 Nr. 1 b WSGB 98 habe Versicherungsschutz gegen Schäden durch
Bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2017
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2002, Seite: 48 NZM 2002, 48 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2002, Seite: 481 VersR 2002, 481
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Dokument-Nr. 24059
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