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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.11.2016
- 5 U 78/16 -
Bei dreister Lüge des Versicherungsnehmers ist Berufshaftpflichtversicherung zur Kündigung des Versicherungsschutzes berechtigt
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Berufshaftpflichtversicherung bei einer dreisten Lüge des Versicherungsnehmers zu einer fristlosen Kündigung des Versicherungsschutzes berechtigt ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte sich mit seiner Klage gegen die von seiner
Vertrauensverhältnis durch Verhalten des Versicherungsnehmers in hohem Maße zerstört
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die Versicherung den Vertrag bei solch einem Verhalten - auch für die Zukunft - fristlos kündigen dürfe. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners sei derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar sei. Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Denn anderenfalls hätte jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einmal sanktionslos zu versuchen, die Versicherung hinters Licht zu führen. Im Übrigen sei das
Der Kläger nahm aufgrund des Hinweisbeschlusses des Gerichts seine Berufung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 23618
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