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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 07.09.2016
- 5 A 99/15, 5 A 192/15, 5 A 202/15 -
Ausreiseverbot wegen Verdachts der Unterstützung und Teilnahme am bewaffneten "Jihad" bestätigt
Tägliche Meldepflicht bei der Polizei rechtens
Das gegen einen Wolfsburger Bürger ausgesprochene Ausreiseverbot wurde bestätigt. Es bestehe der Verdacht, dass der Wolfsburger den bewaffneten "Jihad" unterstütze. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig nach weiteren Ermittlungen und Anhörungen des Klägers und Polizeibeamten sowie der Polizeiinspektion bekanntgegeben.
Im hier zugrundeliegenden Rechtsstreit ist der Kläger deutscher Staatsangehöriger, 1986 geboren und verheiratet. Er lebt und arbeitet in Wolfsburg. Ende Dezember 2014 wollte der Kläger vom Flughafen Hannover-Langenhagen aus nach Istanbul fliegen. Bei der Gepäckkontrolle stellte die Bundespolizei fest, dass er in einem Transportkoffer eine Flugdrohne mit Kamera sowie mehr als 9.000 Euro Bargeld mit sich führte. Auf Befragung gab der Kläger an, die Drohne wolle er in Istanbul erstmals ausprobieren, mit dem Geld wolle er eine Zahnbehandlung vornehmen lassen und Geschenke für seine Ehefrau kaufen.
Angehörigkeit der Salafisten-Szene Polizeibekannt
Die beklagte Stadt Wolfsburg untersagte dem Kläger die
Begründeter Verdacht für Unterstützung und Teilnahme am bewaffneten "Jihad"
Das Gericht hat den Passentzug und das
Angeordnete Maßnahmen im Wesentlichen bestätigt
Die Stadt Wolfsburg hatte außerdem das vom Kläger bei seinem Ausreiseversuch mitgeführte Bargeld sowie die Flugdrohne sichergestellt und die Vernichtung dieser Gegenstände angeordnet. Darüber hinaus hatte sie von dem Kläger verlangt, sich im Juni/Juli vergangenen Jahres täglich bei der
Rechtliche Grundlagen:
§ 6 Personalausweisgesetz
(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.
§ 7 Passgesetz
(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber
1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
§ 8 Passgesetz
Ein Pass ... kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs. 1 die Passversagung rechtfertigen würden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ ra-online
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Dokument-Nr. 23218
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