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Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.05.2016
- 10 K 2790/14 E -
Ehegattensplitting nicht bei nichtehelicher Lebensgemeinschaften anwendbar
Steuerliche Begünstigung gilt nicht für Paare ohne rechtliche Bindung
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt.
Die Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur Begründung beriefen sie sich auf eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf "Lebenspartnerschaften" Anwendung finden. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen. Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab.
FG weist Klage auf Zulassung der Zusammenveranlagung ab
Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der im Gesetz verwendete Begriff der "Lebenspartnerschaften" ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften umfasse. Die gesetzliche Regelung sei zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeführt worden, wonach die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.2013
[Aktenzeichen: 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07]) - FG Köln: Kein Ehegattensplitting bei Zweitfrau
(Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.06.2011
[Aktenzeichen: 10 K 4736/07])
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Dokument-Nr. 22904
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