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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.01.2015
- BVerwG 10 C 11.14 -
Ausschluss eines Ratsmitglieds durch Ratsbeschluss nur in engen Grenzen zulässig
Ansehensverlust in den Augen der Öffentlichkeit kein ausreichender Grund für Ausschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Rat einer Stadt eines seiner Mitglieder nur dann aus dem Rat ausschließen darf, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Rates geboten ist. Die Gesetzesvorschrift der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung, die den Ausschluss vorsieht, wenn das Ratsmitglied rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird und es dadurch die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend einschränkend ausgelegt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde 2009 in den Rat der beklagten Stadt gewählt. Weil er im Vorfeld der Wahl maßgeblich daran beteiligt war, dass ein politischer Gegner verprügelt wurde, der Wahlplakate der Partei des Klägers abgehängt hatte, wurde er vom Landgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2010 wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer
Vorinstanzen erklären Ausschluss eines Ratsmitglieds für zulässig
Die Klage hiergegen wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hielt den
Schutz der Funktionsfähigkeit des Rates wäre möglicher Grund für Ausschluss des Ratsmitgliedes
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers stattgegeben und den
Auszug aus der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz:
§ 31
(1) Ein
(2) [...]
(3) Beschließt der Gemeinderat den
(4) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 08.05.2012
[Aktenzeichen: 1 K 1302/11.TR] - Stadtrat darf NPD-Ratsmitglied ausschließen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2013
[Aktenzeichen: 10 A 10573/12.OVG])
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Dokument-Nr. 20504
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