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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2014
- 3 AZR 51/12 -
Bei schlechter wirtschaftlicher Lage ist Arbeitgeber nicht zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet
Auswirkungen der Finanzkrise können Betriebsrentenanpassung entgegenstehen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre prüfen muss, ob eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung möglich ist. Der Arbeitgeber ist jedoch dann nicht zur Anpassung verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war langjährig bei der D AG, einer Bank, beschäftigt. Er bezog von dieser seit dem 1. Januar 1998 eine
Arbeitgeber ist nicht zur Rentenanpassung verpflichtet
Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung einer höheren
Annahme, dass Folgen der Finanzkrise Betriebsrentenanpassung entgegenstehen, gerechtfertigt
Sie hatte in den Jahren 2008 und 2009 - auch aufgrund der Finanzkrise - Verluste erwirtschaftet und war gezwungen, Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war ihre Prognose gerechtfertigt, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 in einem einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehendem Umfang auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken würden. Das Vermögen des Pension-Trust e.V. und dessen Erträge musste die Beklagte bei ihrer Anpassungsentscheidung nicht berücksichtigen.
In einem am gleichen Tag verhandelten Rechtsstreit, der rechtlich ähnlich gelagert ist, hat das Bundesarbeitsgericht die Revision des Klägers ebenfalls zurückgewiesen (Az. 3 AZR 85/12).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: 8 Sa 244/11]
- Betriebsrentenanpassung im Tochterkonzern muss sich nicht nach wirtschaftlicher Lage des Gesamtkonzerns richten
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2009
[Aktenzeichen: 3 AZR 727/07]) - Bundesarbeitsgericht zur Betriebsrentenanpassung nach einer Fusion
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2007
[Aktenzeichen: 3 AZR 810/05])
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Dokument-Nr. 18075
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