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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.01.2014
- 109 C 228/13 -
Selbst ernannter Ordnungshüter darf keine Fotos von Personen zur Beweissicherung machen
Grundrechtlich geschütztes Recht am eigenen Bild wird verletzt
Ein selbst ernannter Ordnungshüter darf zum Zwecke der Beweissicherung keine heimlichen Fotos von begangenen Ordnungswidrigkeiten machen. Denn dadurch verletzt er das Recht am eigenen Bild und damit das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Naturschutzgebiet war es unter anderem verboten Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen. Ein selbst ernannter Ordnungshüter fühlte sich berufen Verstöße gegen das Verbot zu dokumentieren. Dazu fertigte er zur Beweissicherung Fotoaufnahmen an, machte sich Notizen zum beobachteten Verhalten und schrieb sich Kennzeichen von Fahrzeugen der betroffenen Personen auf. Die gesammelten Informationen übergab er später der Ordnungsbehörde. Einer der fotografierten Personen erlangte Kenntnis von den Fotoaufnahmen und klagte gegen den "Ordnungshüter" auf
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe vom Beklagten verlangen dürfen, ihn beim Hundeausführen im Naturschutzgebiet ohne seine Einwilligung nicht zu fotografieren. Denn durch die Anfertigung der Fotoaufnahmen sei das
Persönlichkeitsrecht wog schwerer als Naturschutz
Das Amtsgericht verkannte nicht, dass der Beklagte mit seinem Verhalten den verfassungsrechtlich verankerten Naturschutz (Art. 20a GG) im Blick hatte. Jedoch sei das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18033
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