Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht München, Urteil vom 19.04.2012
- 14 U 2687/11 -
Verletzung durch Schafsangriff: Unterbringung von Tieren mehrerer Halter in einem gemeinsamen Pferch begründet eine Tierhalterhaftung für alle Halter
Gerechtigkeitsinteresse geht vor Urheberzweifel
Befinden sich in einem Pferch mehrere Tiere von verschiedenen Haltern und kommt es aufgrund eines Tierangriffs zu einem Schaden, so haften alle Tierhalter gemeinsam für den Schaden, wenn sich die Urheberschaft nicht feststellen lässt (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Gerechtigkeitsinteresse geht in einem solchen Fall dem Urheberzweifel vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2009 erlitt ein Passant erhebliche Verletzungen, da er in der Nähe eines Pferchs von einem
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Kempten gab der Klage statt. Zwar habe nicht festgestellt werden können welches der Tiere konkret den
Unterbringung der Schafe in gemeinsamen Pferch begründete Tierhalterhaftung
Das Oberlandesgericht München bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Beklagten zurück. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sei auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht hatte, es sich aber nicht mehr feststellen lasse, bei welchem von mehreren verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Voraussetzung dafür sei, dass dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, sich in einem gemeinsamen
Schaffung einer Gefahrenlage durch beide Tierhalter
Die Haftung beider Tierhalter habe sich daraus ergeben, so das Oberlandesgericht weiter, dass sie Dritte durch die Haltung der Tiere der von einem Tier ausgehenden, nur unzureichend beherrschbaren Gefahr aussetzten. Beide Halter haben ihre Schafe in einem gemeinsamen
Gerechtigkeitsinteresse geht vor Urheberzweifel
Die aufgetretenen Beweisschwierigkeiten seien nach Auffassung des Oberlandesgerichts typisch für die Fälle, bei denen mehrere Personen deliktisch handeln. Der Zweck des § 830 BGB sei es gerade, in diesen Fällen Urheberzweifel hinsichtlich des eingetretenen Schadens aus vorrangigen Gerechtigkeitsinteressen zu überwinden. Es sei gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen (BGH, Urt. v. 15.12.1970 - VI ZR 121/69).
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Kempten, Urteil vom 30.05.2011
[Aktenzeichen: 61 O 188/11]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 17264
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17264
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.