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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2013
- 3 S 1514/12 -
Wohnberechtigungsschein für geduldete erfolglose Asylbewerberin bei dauerhaftem Abschiebungsverbot aus familiären Gründen
Klägerin erfüllt finanzielle Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
Ein Wohnberechtigungsschein für eine öffentlich geförderte Mietwohnung kann ausnahmsweise auch einer geduldeten abgelehnten Asylbewerberin erteilt werden, wenn diese zum Schutz ihres Familienlebens dauerhaft nicht abgeschoben werden darf. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine abgelehnte Asylbewerberin aus Kamerun, lebt seit 2005 mit einer Duldung in Deutschland. Sie wohnt mit ihrer 8jährigen Tochter, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft. Der Vater ihrer Tochter, ein Kongolese mit Niederlassungserlaubnis, lebt getrennt von ihr, übt aber mit ihr die elterliche Sorge aus. Das Ausländeramt der Stadt Freiburg (Beklagte) befreite die Klägerin und ihre Tochter im Oktober 2010 von der Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft. Das Sozialamt sicherte zu, die Kosten einer angemessenen Wohnung zu übernehmen. Den Antrag der Klägerin, einen
Klägerin ist in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen
Die Klägerin erfülle unstreitig die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines und sei auch Wohnungssuchende im Sinne des LWoFG. Sie halte sich seit mehr als acht Jahren und damit nicht nur vorübergehend in Baden-Württemberg auf und sei tatsächlich wie rechtlich in der Lage, für sich und ihre Tochter auf längere Dauer einen
Klägerin gehört zum förderungswürdigen Personenkreis
Das LWoFG verlange für Ausländer nicht den Besitz eines Aufenthaltstitels. Allerdings folge aus den Begriffen "Wohnsitz" und "längere Dauer", dass Geduldete im Regelfall nicht als wohnungssuchend angesehen werden könnten. Diese Regel gelte aber nicht im Ausnahmefall der Klägerin. Denn sie dürfe, wie auch die Beklagte nicht bezweifle, zum Schutz ihrer Grund- und Menschenrechte auf Achtung des Familienlebens dauerhaft nicht abgeschoben werden. Daher könne sie auch auf längere Dauer einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 16454
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