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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013
- BVerwG 5 C 23.12 D und BVerwG 5 C 27.12 D -
BVerwG zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer
Fester Richtwert für unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht gegeben
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich erstmals mit dem Ende 2011 geschaffenen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren befasst und entschieden, dass es für die zentrale Frage, wann ein Gerichtsverfahren unangemessen lang dauert, keine festen Richtwerte gibt.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies darauf, dass es angesichts der Vielschichtigkeit und Vielgestaltigkeit der Verfahren in Verwaltungsprozessen in der Regel auch nicht möglich sei, sich an angenommenen oder statistisch ermittelten Verfahrenslaufzeiten zu orientieren. Vielmehr hinge die Frage der Angemessenheit der
Verfahrensdauer in erster Instanz sechseinhalb, in zweiter Instanz knapp zwei Jahre
Im ersten Verfahren geht es um die
Sachlich nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerung von mindestens fünf Jahren unangemessen
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsauffassung beanstandet. Es hat das Urteil abgeändert und dem Kläger antragsgemäß eine um 2.000 Euro höhere
Polizistin muss zwei Jahre auf mündliche Verhandlung warten
Gegenstand des zweiten Verfahrens ist der Entschädigungsanspruch einer Polizistin, die gegen ihre Umsetzung in ein anderes Polizeirevier geklagt hatte und beim Verwaltungsgericht zwei Jahre auf eine mündliche Verhandlung warten musste. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt bestätigt.
Verhandlung hätte bei einfach gelagertem Rechtsstreit ein Jahr früher stattfinden müssen
Nach den besonderen Umständen des Einzelfalles hätte in diesem einfach gelagerten Rechtsstreit, der für die Klägerin von nicht unerheblicher Bedeutung war, eine mündliche Verhandlung ein Jahr früher stattfinden müssen, zumal das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Verfahren mit der Umsetzung befasst war. Der Klägerin steht daher eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 02.02.2010
[Aktenzeichen: 7 K 2117/03] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.03.2012
[Aktenzeichen: 3 A 1.12]
- Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 22.06.2011
[Aktenzeichen: 5 A 221/09 HAL] - Langsame Richter: Polizistin erhält Entschädigung für überlange Verfahrensdauer ihrer Klage gegen die Umsetzung in ein anderes Revier
(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 25.07.2012
[Aktenzeichen: 7 KE 1/11])
- Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens zulässig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 3171/08]) - OLG Hamm verneint Schadensersatzanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.06.2011
[Aktenzeichen: I-11 U 27/06])
Jahrgang: 2014, Seite: 81, Entscheidungsbesprechung von Ulrich Maidowski jM 2014, 81 (Ulrich Maidowski)
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Dokument-Nr. 16264
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