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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2009
- 1 BvR 3171/08 -
Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens zulässig
Bundesverfassungsgericht erklärt 14 Jahre Verhandlungsdauer für zu lang
Auch wenn ein Verfahren durch Gutachten und andere Umstände, die einem Gericht nicht angelastet werden können, verzögert wird, muss ein Gericht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, um das Verfahren zu beschleunigen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die
Gründe für verzögerte Verfahrensdauer
Die außergewöhnlich lange Dauer des komplizierten Verfahrens, in dem bislang ein Gutachten und fünf Ergänzungsgutachten angefordert wurden, beruht auf einigen dem Gericht nicht anzulastenden Umständen: Neben der Komplexität des Rechtsstreits ist insbesondere zu berücksichtigen, dass erhebliche Zeit durch die Einholung der Gutachten verstrichen ist. Deren Erstellung wurde dadurch verzögert, dass erforderliche Unterlagen zeitweise durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt waren, überdies das Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen für den Praxiswert von Bedeutung war und deshalb aus arbeits-ökonomischen Gründen abgewartet wurde, so dass das erste Gutachten erst im Jahr 2000 vorgelegt werden konnte. Eine im Jahr 2001 erhobene Widerklage und im Jahr 2002 geltend gemachte Aufrechnungen haben zu einer weiteren Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens geführt.
Landgericht hätte Verfahren beschleunigen können
Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht die
Gericht muss sich nachhaltig um Verfahrensbeschleunigung bemühen
Der Beschluss bestätigt, dass bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2009
Quelle: ra-online, BVerfG
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Dokument-Nr. 8452
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