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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2013
- I ZR 30/12 -
Kleine Schriftgröße bei Grundpreisen auf Preisschildern zulässig
Schriftgröße von nur zwei Millimetern für deutliche Lesbarkeit gerade noch ausreichend
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Schriftgröße mit einer Höhe von zwei Millimetern für die Angabe der Grundpreise auf den Preisschildern der Supermärkte der Netto Marken-Discount AG für eine deutliche Lesbarkeit gerade noch ausreichend ist.
Das Landgericht Nürnberg hatte aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Netto-Marken-Discount-AG entschieden, dass in deren Supermärkten die Grundpreise auf den Etiketten an den Warenregalen nicht deutlich lesbar angegeben seien.
LG rügt Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
Die verwendete Schriftgröße bei der Grundpreisangabe, die Kunden als Bezugsgröße zum Vergleich des eigentlichen Warenpreises dienen soll, war in den Augen der Richter "nicht deutlich lesbar" und sollte daher gegen die Preisangabenverordnung verstoßen.
BGH weist Revision der Verbraucherzentrale zurück
Durch Urteil vom 3. September 2011 hat das Oberlandesgericht Nürnberg das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Revision der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen/ra-online
- LG Nürnberg-Fürth: Schriftgröße für Grundpreisangaben bei Netto Supermarkt zu klein
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil
[Aktenzeichen: 7 O 1400/11]) - Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 03.09.2011
[Aktenzeichen: 1 U 1723/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 850 GRUR 2013, 850 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1052 MDR 2013, 1052
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Dokument-Nr. 16194
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