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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil
- 7 O 1400/11 -
LG Nürnberg-Fürth: Schriftgröße für Grundpreisangaben bei Netto Supermarkt zu klein
Deutlich lesbare Grundpreisangaben sind unverzichtbare Einkaufshilfen für Verbraucher
Die Grundpreisangabe auf Preisschilden in Lebensmittelmärkten soll Kunden als Bezugsgröße zum Vergleich des eigentlichen Warenpreises dienen. Die verwendete Schriftgröße bei der Grundpreisangabe in den Supermärkten der Netto Marken-Discount AG ist jedoch nicht deutlich lesbar und verstößt daher gegen die Preisangabenverordnung. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte bereits die Supermarktketten Kaiser´s und Kaufland abgemahnt und von einer verbesserten Lesbarkeit ihrer Grundpreisangaben in ihren Geschäften überzeugt. Nun bestätigte auch das Landgericht Nürnberg-Fürth im Hinblick auf die Preisschildgestaltung der Netto Marken-Discount AG die Auffassung, dass deutlich lesbare Grundpreisangaben unverzichtbare Einkaufshilfen für
Grundpreisangaben dürfen nicht im Miniformat auf Preisschildern versteckt werden
Bei der Vielzahl an unterschiedlichen Packungsgrößen und der unüberschaubaren Anzahl an Herstellern ist die Grundpreisangabe für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Preisschild ist kein verbindliches Angebot - Entscheidend ist der Kaufpreis, den der Kassierer nennt
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.11.2005
[Aktenzeichen: 4 U 1113/05]) - Durchgestrichene Originalpreise auf Preisschildern stellen keine Irreführung dar
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010
[Aktenzeichen: I-20 U 28/10])
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Dokument-Nr. 12160
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