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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.02.2013
- 8 LB 154/12 -
Einkünfte eines Rechtsanwalts aus Tätigkeit als Berufsbetreuer sind bei Bemessung der Beiträge zur Rechtsanwaltsversorgung nicht zu berücksichtigen
Arbeit als Berufsbetreuer stellt keine anwaltliche Tätigkeit dar
Einkünfte aus der Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin bei der Bemessung der von der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen erhobenen Versorgungsbeiträge nicht zu berücksichtigen sind. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist selbstständige
Klägerin sieht in Tätigkeit als Berufsbetreuerin keine anwaltliche Tätigkeit
Auf dieser Grundlage zog die Beklagte die Klägerin zu Versorgungsbeiträgen heran und setzte deren Höhe unter Berücksichtigung der Einkünfte aus den Tätigkeiten als
Satzung der Rechtsanwaltsversorgung sieht Erhebung von Versorgungsbeiträgen nur für Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit vor
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren geändert und den Bescheid über die Festsetzung von Versorgungsbeiträgen aufgehoben, soweit diese auch nach den Einkünften aus der Tätigkeit als Berufsbetreuerin bemessen worden sind. Zur Begründung stellte das Gericht maßgeblich auf Bestimmungen in der Satzung der Beklagten ab. Diese sieht vor, dass Versorgungsbeiträge nur für Einkünfte aus anwaltlicher (und notarieller) Tätigkeit erhoben werden. Eine solche anwaltliche Tätigkeit ist die Tätigkeit als Berufsbetreuerin nicht.
Betreuertätigkeit setzt keine Zulassung als Rechtsanwalt voraus
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- OVG-Urteil zur Rechtsanwaltsversorgung: nur anwaltliches Einkommen für Beiträge maßgeblich
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.02.2005
[Aktenzeichen: 6 A 11903/04.OVG]) - Rechtsanwaltsversorgung: Mindestbeitrag auch bei geringem Einkommen rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.07.2010
[Aktenzeichen: 3 K 1055/09.KO])
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Dokument-Nr. 15258
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