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Amtsgericht München, Urteil vom 27.12.2011
- 155 C 18514/11 -
Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen muss vertraglich vereinbart werden
Umtauschrecht umfasst grundsätzlich nur Austausch von Waren und nicht Rückerstattung des Kaufpreises
Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt es grundsätzlich nicht. Das Vorliegen einer Umtauschvereinbarung muss daher vom Umtauschenden nachgewiesen werden. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall suchte eine Münchnerin im Mai 2011 ein Miederwarengeschäft auf und kaufte dort einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro. Zwei Tage später kam ihr Ehemann in den Laden und wollte die Sachen zurückgeben sowie den Kaufpreis erstattet bekommen.
Zusage eines Rückgaberechts zwischen den Parteien strittig
Die Inhaberin des Geschäfts weigerte sich jedoch. Schließlich könne
Kein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen
Die Kundin erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab. Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gebe es grundsätzlich nicht. Ein solches müsste vertraglich vereinbart werden.
Recht auf Umtausch von Unterwäsche in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen
Nach dem auch grundsätzlich ein solches Recht nur den Austausch von Waren, nicht das Recht auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises beinhalte, müsse auch der behauptete Rückgabeanspruch ausdrücklich vereinbart worden sein. Im Übrigen sei auch ein Recht auf Umtausch von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12997
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