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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2004
- 7 K 7162/01 G -
Keine Gewerbesteuer für Büttenredner
Büttenredner kann künstlerisch tätig sein
Erschafft ein Humorist eine eigene Figur und ist jeder seiner Auftritte individuell gestaltet, so liegt eine künstlerische selbständige Tätigkeit vor und keine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Steuerbescheide waren rechtswidrig
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Künstlers. Die Steuerbescheide seien rechtswidrig gewesen. Denn seine Tätigkeit habe nicht der
Eigenschöpferische Leistung lag vor
Nach Auffassung des Finanzgerichts habe es sich bei der Vortragstätigkeit des Künstlers um eine eigenschöpferische Leistung gehandelt. Denn es habe nicht die Rede im Vordergrund gestanden, sondern die vom
Eigenschöpferische Leistung erreichte gewisse Gestaltungshöhe
Die eigenschöpferische Leistung des Künstlers habe aus den bereits genannten Gründen auch eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht, so das Finanzgericht weiter. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2004, Seite: 638 DStRE 2004, 638 | Zeitschrift: Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Jahrgang: 2004, Seite: 1628 EFG 2004, 1628
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Dokument-Nr. 12603
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