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Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 09.06.2011
- 111 C 319/09 -
Vermieter muss Wohnungstüren für nachträgliches Verlegen von Teppichboden nicht kürzen
Fehlender Abstand zwischen Tür und Fußboden stellt keinen Mietmangel dar
Es stellt keinen Mietmangel dar, wenn Mieter in ihrer Wohnung Teppichboden nicht verlegen können, weil der Abstand zwischen Tür und Fußboden zu gering ist. Daher haben Mieter gegenüber dem Vermieter auch keinen Anspruch auf Kürzung der Wohnungstüren. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg hervor.
Streitpunkt des zugrunde liegenden Falls war die Forderung der Mieter an ihre
Mieter: Abstand entspricht nicht den Regeln der Technik
Die Mieter blieben jedoch bei ihrer Forderung und verwiesen darauf, dass ein nachträgliches Auslegen von Teppichware durch den Mieter allgemeinüblich sei, der Abstand ihrer Türblätter zum vorhandenen Linoleumboden allerdings nicht den anerkannten Regeln der Technik entspräche. Dadurch würde ein nachträgliches Verlegen von
Kein Mietmangel durch fehlenden Abstand von Tür zu vorhandenem Fußboden
Das Gericht wies die Klage der Mieter ab. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte nicht festgestellt werden, dass der vorhandene
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§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (rao)
1. Ein zu geringer Luftspalt zwischen Türen und Linoleumboden, der ein Verlegen von Teppichboden nicht zulässt, stellt keinen Mietmangel dar.
2. Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Kürzen der Türen, um Teppichboden verlegen zu können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2011
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg/ra-online (vt/st)
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Jahrgang: 2011, Seite: 1027 GE 2011, 1027
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Dokument-Nr. 12333
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