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Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 26.11.2014
- S 11 U 1929/14 -
Unfall auf Rückweg vom Vorstellungsgespräch: Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei Bewerbungsgespräch aufgrund Aufforderung der Agentur für Arbeit
Anspruch auf Zahlung aus gesetzlicher Unfallversicherung besteht
Erleidet ein Arbeitsloser auf dem Rückweg von einem Vorstellungsgespräch einen Unfall, so ist dieser als Arbeitsunfall zu werten, wenn die Bewerbung aufgrund einer Aufforderung der Arbeitsagentur aufgenommen wurde. In einem solchen Fall steht dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Zahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Arbeitsagentur einem Arbeitslosen einen Vermittlungsvorschlag für einen Arbeitsplatz als Bauhelfer übermittelte, bewarb sich dieser für die Stelle. Im Mai 2012 erfolgte ein
Vorliegen eines Arbeitsunfalls aufgrund Aufforderung der Arbeitsagentur zur Bewerbung
Das Sozialgericht Konstanz entschied zu Gunsten des Arbeitslosen. Diesem stehe ein Anspruch auf Zahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Denn der Zusammenstoß mit dem PKW sei als
Eindruck der Notwendigkeit der Bewerbung bestand
Nach Auffassung des Sozialgerichts sei das Schreiben der Arbeitsagentur so formuliert worden, dass aus Sicht des Arbeitslosen eine Bewerbung als Bauhelfer erwartet werde. So habe das Schreiben den Arbeitslosen dazu aufgefordert sich umgehend schriftlich oder per E-Mail zu bewerben. Zudem habe er angeben müssen, ob er sich beworben bzw. vorgestellt habe und ob er eingestellt worden sei. Der Sachverhalt habe sich deutlich von denjenigen unterschieden, in denen ein Arbeitsloser sich selbstständig, auf eigene Initiative hin, bei einer Stelle vorstellt und in denen es an einer irgendwie gearteten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2014
Quelle: Sozialgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20373
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