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Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 21.03.2017
- S 1 R 618/13 -
Asiatische Kükensortierer sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Tätigkeit und Arbeitszeit der Kükensortierer stellen abhängige Beschäftigung und keine selbstständige Tätigkeit dar
Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass sogenannte Chickensexer, die in Geflügelzuchtbetrieben Eintagsküken nach Geschlecht sortieren, abhängig beschäftigt sind. Für sie sind daher Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuge von bundesweiten Ermittlungen gegen asiatische Kükensortierunternehmen war es im Jahre 2005 zu Ermittlungen des Hauptzollamtes Osnabrück gegen einen japanischen Kükensortierer aus dem Landkreis Osnabrück wegen des Verdachts der Vorenthaltung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gekommen. Der seit den 1960er Jahren in Europa als Kükensortierer tätige, inzwischen 78jährige Japaner hatte seit Anfang der 1970er Jahre im Namen einer japanischen Firma Kükensortierer aus Japan und anderen asiatischen Ländern nach Deutschland eingeladen und war gemeinsam mit ihnen in verschiedenen Geflügelzuchtbetrieben tätig.
Klage des Kükensortierers gegen Beitragsnachforderung erfolglos
Das Sozialgericht Osnabrück wies die gegen die Beitragsnachforderung gerichtete Klage des Kükensortierers nach umfangreicher mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme ab. Die vom Bescheid betroffenen Kükensortierer aus Japan, China und Südkorea sind, soweit sie sich noch in Deutschland aufhalten, am Verfahren beteiligt und in der mündlichen Verhandlung ergänzend befragt worden. Zur Begründung des Urteils verwies das Gericht unter anderem darauf, dass der Kläger schon nach den mit den Sortierern geschlossenen Arbeitsverträgen, die zur Visumserteilung und gegenüber der Ausländerbehörde vorgelegt wurden, ein umfangreiches Weisungsrecht gegenüber den anderen Kükensortierern gehabt habe. Die Tätigkeit und Arbeitszeit der Kükensortierer sei zudem in hohem Maße in die übrigen Betriebsabläufe der Geflügelzuchtbetriebe eingegliedert, so dass eine
Beitragsforderung noch nicht verjährt
Das Gericht zeigte sich zudem überzeugt davon, dass der Kläger die damit bestehende Beitragspflicht zur Sozialversicherung mindestens für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge zumindest billigend in Kauf genommen habe. Wegen des damit bestehenden Vorsatzes des Klägers gelte, so das Gericht weiter, die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren, so dass die Beitragsforderung auch nicht verjährt sei. Auch die umfangreichen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat seien zu Recht erhoben worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online
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Dokument-Nr. 24131
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