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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2017
- 3 C 19/16 -
Alkoholverbot in Görlitz unwirksam
Sächsisches Oberverwaltungsgericht kippt Alkoholverbot an vier Plätzen in der Innenstadt
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Polizeiverordnung der Stadt Görlitz für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholverbot vom 23. Juni 2016 (Polizeiverordnung) für unwirksam erklärt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Polizeiverordnung vom 23. Juni 2016 ist es in der Stadt Görlitz auf dem Marienplatz, der Elisabethstraße, dem Wilhelmplatz, dem Postplatz und dem Demianiplatz verboten, von Montag bis Freitag in Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr alkoholische Getränke zu konsumieren. Ebenso ist es verboten, solche Getränke mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände erkennbar ist, dass diese dort konsumiert werden sollen.
Polizeiverordnung lässt sich nicht auf § 9 a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen stützen
Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts lässt sich die Polizeiverordnung nicht auf § 9 a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) stützen, der zum Erlass einer solchen Polizeiverordnung ermächtigt. Denn nach § 9 a SächsPolG ist, so das Oberverwaltungsgericht, zunächst positiv festzustellen, dass sich im Geltungsbereich der Polizeiverordnung Personen aufgehalten haben, die alkoholbedingte
Alkoholverbot durch Polizeiverordnung kann nur für begrenzte Anzahl an Flächen angeordnet werden
Zudem bemängelten die Richter, dass sich der räumliche Geltungsbereich der Polizeiverordnung auf vier Plätze und eine Straße erstreckt. Nach § 9 a SächsPolG kann ein Alkoholverbot durch Polizeiverordnung jedoch höchstens für drei Plätze und zwei Straßen im Sinne des Sächsischen Straßengesetzes angeordnet werden.
§ 9 a SächsPolG lautet:
Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote
(1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung verbieten, auf öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten Außenbewirtschaftungsflächen alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Zwecke des Konsums innerhalb dieser Fläche mitzuführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen aufhalten, die alkoholbedingte
(2) Das Verbot ist auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und Stunden des Tages zu beschränken. Ein generelles Verbot an allen Tagen und über mehr als zwölf Stunden am Tag ist unzulässig. Das Verbot ist örtlich auf den zur Verhütung von
(3) Polizeiverordnungen nach Absatz 1 müssen mindestens einen Monat und dürfen höchstens ein Jahr gelten. Der Erlass einer erneuten Polizeiverordnung ist zulässig, wenn dies zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahr zwingend geboten ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2017
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24064
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