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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2017
3 C 19/16 -

Alkoholverbot in Görlitz unwirksam

Sächsisches Ober­verwaltungs­gericht kippt Alkoholverbot an vier Plätzen in der Innenstadt

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat die Polizeiverordnung der Stadt Görlitz für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholverbot vom 23. Juni 2016 (Polizeiverordnung) für unwirksam erklärt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Polizeiverordnung vom 23. Juni 2016 ist es in der Stadt Görlitz auf dem Marienplatz, der Elisabethstraße, dem Wilhelmplatz, dem Postplatz und dem Demianiplatz verboten, von Montag bis Freitag in Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr alkoholische Getränke zu konsumieren. Ebenso ist es verboten, solche Getränke mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände erkennbar ist, dass diese dort konsumiert werden sollen.

Polizeiverordnung lässt sich nicht auf § 9 a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen stützen

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts lässt sich die Polizeiverordnung nicht auf § 9 a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) stützen, der zum Erlass einer solchen Polizeiverordnung ermächtigt. Denn nach § 9 a SächsPolG ist, so das Oberverwaltungsgericht, zunächst positiv festzustellen, dass sich im Geltungsbereich der Polizeiverordnung Personen aufgehalten haben, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben. Dabei sind nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage Straftaten alkoholbedingt, wenn sie unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Solche positiven Feststellungen lagen dem Stadtrat bei seinem Beschluss über die Polizeiverordnung jedoch nicht vor, sondern nur eine Kriminalitätsstatistik, die im Geltungsbereich der Polizeiverordnung begangene Straftaten auflistet. Das genügt jedoch nicht, weil die Statistik offen lässt, ob die Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen wurden und wer die Täter waren.

Alkoholverbot durch Polizeiverordnung kann nur für begrenzte Anzahl an Flächen angeordnet werden

Zudem bemängelten die Richter, dass sich der räumliche Geltungsbereich der Polizeiverordnung auf vier Plätze und eine Straße erstreckt. Nach § 9 a SächsPolG kann ein Alkoholverbot durch Polizeiverordnung jedoch höchstens für drei Plätze und zwei Straßen im Sinne des Sächsischen Straßengesetzes angeordnet werden.

§ 9 a SächsPolG lautet:

Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote

(1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung verbieten, auf öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten Außenbewirtschaftungsflächen alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Zwecke des Konsums innerhalb dieser Fläche mitzuführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen aufhalten, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben und künftig begehen werden.

(2) Das Verbot ist auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und Stunden des Tages zu beschränken. Ein generelles Verbot an allen Tagen und über mehr als zwölf Stunden am Tag ist unzulässig. Das Verbot ist örtlich auf den zur Verhütung von Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Die örtliche Verbotsbeschränkung nach Satz 3 darf sich lediglich auf einen räumlichen Bereich beziehen, der höchstens durch zwei Plätze und drei Straßen im Sinne des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen begrenzt wird. Von einer nach Satz 1 und 3 festgesetzten Beschränkung kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

(3) Polizeiverordnungen nach Absatz 1 müssen mindestens einen Monat und dürfen höchstens ein Jahr gelten. Der Erlass einer erneuten Polizeiverordnung ist zulässig, wenn dies zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahr zwingend geboten ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2017
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
MattyRecht schrieb am 04.04.2017

Also ich glaube so einige Polizistinnen und Polizisten haben bei der Polizei nichts zu suchen

des Freistaates Sachsen denn Gaunerhaftigkeiten sich hier aus dem nicht (SächsPolG) PolG-Säche unter steht immer noch des Bundesjustizverordnung, hat also in Görlitz keinerlei Befugnisse für solchen Blödsinns-mache Machthabereien zu verbieten wie in der DDR Mache SED NVA Haft zu deuten! Das ist gegen Beamte im Dienst nach § 12 PDV -Polizei-Dienstvorschrift Missachtung (PolVO) gilt entsprechend für solche die aus der Rehe, wie hier, tanzen wollen.

Die nach der dagesetzten Polizeiverordnung vom 23. Juni 2016, ist betrügerische Nötigung und Freiheitsberaubung gegen diejenigen nachträglich noch zu verfahren zu müssen, notfalls mit Suspendierungen zu liieren, die hier ein Grundgesetz auch in ihrer Macht agitatorisch unterdrücken wie in der damaligen SS Juden vertrieb ist diese Ordnung mit vollwertiger Ansatzweise zu vergleichen zu müssen, gegen diese Wichtigtuer vorzugehen zu müssen juristisch versteht sich. solche Willkür ist als kriminell zu bezeichnen zu müssen!

Klar ist dann auch das sich Angriffe gegen solche der Provokationen leicht ins Rollen bringen, nicht auch umzudeuten wäre, dass Beamte vermehrt Angriffen sein wollen, wenn sie hier solchen Blödsinn ausüben alter Mielke Schule zu gute käme! Das ist zudem auch Hirnrissig!

Ingrid Okon schrieb am 04.04.2017

wunderbar, wenn alle wieder saufen können und die Richter wieder viel Arbeit bekommen wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung usw. Polizisten können wieder Überstunden schrubben wegen paar durchgeknallten Suffköppen. Welch herrliches Land, welch tolle Freiheit, wo Saufbolde erst nach der Tat, wenn überhaupt, zur Rechenschaft gezogen werden. Warum nur muss das Kind erst in den Brunnen fallen????

MattyRecht antwortete am 04.04.2017

Also man kann hier nur mit dem Kopf schütteln, solchen Blödsinn von sehr hohem Müll Unterstellungsgeschwätz wie hoher Denkfehlerhaftigkeit von Misst von Frau Ingrid Okon zu lesen hier zu bekommen, das grenzt schon an Schwachsimismus um welchem Sachverstand es schon als hoch gestört zu konkludieren ist was dem auch hierum schon so gar nicht auch einmal ginge in der Sachvorstellung Okon folgen zu können was sie das beziffern wolle, auch als Hirnrissig einer Zudeutung hat da sie vom Sachverhalt nicht nur stark abweise sondern sich aus den Hergang nicht klar ist was Sache ist.

Lese erst mal das Urteil durch, heißt es nicht umsonst bevor man so weit den Mund aufmacht und behauptet Wirres Zeugnisses, wie hier Frau Okan!! Das ist echt schlimm!!

Was zudem weder nachvollziehbar noch hier verständlich angebracht ist vertretbar wiege, einer Zudeutung gar nicht auch darin hätte, auf das Urteil, sollte sie mal sich einen besseren Belehren lassen müssen § 187 StGB gilt wer Blödsinn im Internet behauptetet Frau Okan!!

Gerhard antwortete am 05.04.2017

Wat esen dat? (Was ist denn das?)Entsetzlich!!!

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