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Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.12.2017
- 9 UF 54/17 -
Sorgerechtsverfahren: Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren sind vom Familiengericht persönlich anzuhören
Kein Unterbleiben der Anhörung aufgrund vorangegangener Anhörung in einem Umgangsverfahren
In einem Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge oder Teilen davon gemäß § 1671 BGB ist ein Kind im Alter von 3 bis 14 Jahren vom Familiengericht persönlich anzuhören. Die Anhörung darf nicht unterbleiben, weil es bereits in einem früheren Umgangsverfahren zu einer Anhörung kam. Dies hat das Oberlandesgericht Saarland entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall übertrug das Amtsgericht Saarbrücken im Juni 2017 auf Antrag der Kindesmutter die
Schwerwiegender Verfahrensmangel aufgrund unterbliebener Kindesanhörung
Das Oberlandesgericht Saarland entschied zu Gunsten des Kindesvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Aufgrund der unterbliebenen Kindesanhörung liege ein schwerwiegender
Anhörungspflicht im Sorgerechtsverfahren bei Kindern im Alter von 3 bis 14 Jahren
In einem Verfahren zur
Kein Unterbleiben der Anhörung aufgrund vorangegangener Anhörung in einem Umgangsverfahren
Soweit das Amtsgericht eine weitere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Saarland, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss
[Aktenzeichen: 41 F 144/17 SO]
- BGH: Auch erst vierjährige Kinder sind im Rahmen eines Umgangsverfahrens persönlich anzuhören
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2018
[Aktenzeichen: XII ZB 411/18]) - Sorgerechtsentscheidung setzt Anhörung des Kindes voraus
(Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.02.2022
[Aktenzeichen: 6 UF 5/22])
Jahrgang: 2018, Seite: 387 NJW-RR 2018, 387 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 262, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleiter und Barbara Schramm NJW-Spezial 2018, 262 (Martin Haußleiter und Barbara Schramm)
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Dokument-Nr. 25576
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