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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 06.02.2012
- S 21 R 7167/10 -
Ausbildungsberuf ist keine Voraussetzung für Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Teilhabe-Antrag einer Regalservice-Mitarbeiterin als unbegründet abgewiesen
Ein Ausbildungsberuf ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe. Die Minderung der rehabilitationsrechtlich relevanten Erwerbsfähigkeit ist berufsbezogen entsprechend auf ungelernte Tätigkeiten anzuwenden. Maßstab ist das typische Anforderungsprofil, das die Verrichtung der ungelernten Tätigkeit prägt, jedoch nicht die konkret ausgeübte Tätigkeit. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin keinen Beruf erlernt. Sie war von 1976 bis 1985 in der Warenkontrolle tätig und von 2001 bis 2005 im
Kein Teilhabeanspruch: Diverse Einsatzmöglichkeiten gegeben
Abzustellen sei im Falle der Klägerin auf die Tätigkeit der Helferin im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 13968
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