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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 19.04.2016
S 18 R 5993/13 -

Fach­kranken­schwester für Intensiv- und Anästhesiepflege im Krankenhaus ist sozial­versicherungs­pflichtig

Tätigkeit der Krankenschwester ist als abhängige Beschäftigung anzusehen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Tätigkeit einer Fach­kranken­schwester für Intensiv- und Anästhesiepflege im Krankenhaus aufgrund der Eingliederung in die sachliche und personelle Klinikstruktur und -organisation als abhängige Beschäftigung anzusehen ist.

Zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens war streitig, ob hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin bei dem beigeladenen Klinikum eine Sozialversicherungspflicht besteht.

Sozialgericht bejaht Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Krankenschwester

Das Sozialgericht Stuttgart war der Auffassung, dass aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pflegepersonal, der Abstimmung der Behandlung durch einen gemeinsamen Behandlungsplan, der Einhaltung eines abgestimmten Dienstplans und der im Wesentlichen von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Dass die Klägerin als Fachkrankenschwester für Intensiv- und Anästhesiepflege über einen größeren Freiraum bei der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit verfügt als das Pflegepersonal auf einer Normalstation, führte in der Gesamtabwägung zu keiner anderen Entscheidung.

Honorarvertrag über "freiberufliche Dienstleistungen" hier nicht entscheidend

In den Hintergrund trat, dass die Klägerin und die Beigeladene schriftlich einen "Honorarvertrag über freiberufliche Dienstleistungen" vereinbart hatten und dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit ein Namensschild trug, das sie als freiberufliche Fachkrankenschwester auswies.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 23154 Dokument-Nr. 23154

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 22.09.2016

Das Sozialgericht Stuttgart präzisiert in dieser Entscheidung den Begriff der abhängigen Beschäftigung. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Im konkreten Fall war die betroffene Fachkrankenschwester in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert. Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien treten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zurück. So spielt es keine Rolle, ob der zugrundeliegende Vertrag ein "Honorarvertrag" ist oder nicht. Auch eine größere Freiheit als das sonstige Pflegepersonal bei der Arbeitsgestaltung steht der abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Medizin- und Sozialversicherungsrechts kompetent beraten und vertreten.

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