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Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 08.04.2016
S 1 R 291/16 ER -

Rentenversicherung muss fehlgeleitete Rente an berechtigten Empfänger erneut auszahlen

Verantwortung für Fehlbuchung lag nachweislich bei Rentenversicherung

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass die Rentenversicherung nach einer fehlgeleiteten Rentenzahlung an einen unbekannten Dritten dazu verpflichtet ist, die Rente an den eigentlich Rentenberechtigten erneut auszuzahlen.

Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Vorfeld der anstehenden Rentenzahlung für März 2016 hatte der Rentner der Service-Stelle des Rentenversicherungsträgers irrtümlich eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung mitgeteilt, diesen Fehler anschließend jedoch sowohl telefonisch als auch schriftlich unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seiner Bank korrigiert, sodass die Service-Stelle noch vor der anstehenden Rentenzahlung über die richtige Bankverbindung informiert war. Gleichwohl überwies der Rentenversicherungsträger die Rente auf das ursprünglich angegebene falsche Konto, welches einer unbekannten Person gehört. Nachdem der Rentner den fehlenden Zahlungseingang auf seinem Konto moniert hatte, weigerte sich der Rentenversicherungsträger, erneut zu zahlen und meinte, der Rentner könne sich das Geld bei dem falschen Empfänger selbst besorgen.

Rentner ist angesichts seiner finanziellen Situation längeres Warten auf Rentenzahlung nicht zumutbar

Damit war der Rentner, der für seine Lebensführung nahezu kein Geld mehr hatte, nicht einverstanden und beantragte beim Sozialgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem gab das Sozialgericht statt und gab dem Rentenversicherungsträger auf, das Geld unverzüglich auf das richtige Konto des Rentners zu überweisen. Dieser sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig mitgeteilt habe. Ihm sei angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2016
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 22514 Dokument-Nr. 22514

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