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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 14.12.2016
- S 62 SO 133/16 -
Kostenbeteiligung aus angespartem Blindengeld bei Heimunterbringung unzulässig
Heranziehung von Blindengeld als einzusetzendes Vermögen bei Heimunterbringung stellt besondere Härte dar
Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen bei einer Heimunterbringung eine besondere Härte darstellt und deshalb unzulässig ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) erbrachte für einen stark sehbehinderten und geistig behinderten Mann aus Werl die Unterbringung in einem Wohnheim als Sozialhilfeleistung. Bei der Berechnung der Kostenbeteiligung berücksichtigte der LWL das von dem Mann angesparte
Bedarfsunabhängig und ohne Zweckbindung gewährtes Blindengeld dient zur Erfüllung persönlicher Wünsche
Die hiergegen von dem Betreuer des behinderten Mannes erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte den LWL, einen Betrag von 40 % des Vermögens des Klägers (insgesamt 8.103 Euro) anrechnungsfrei zu lassen, weil es sich um angespartes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2017
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
- Keine Beitragspflicht für Landesblindengeld in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016
[Aktenzeichen: L 11 KR 888/15]) - Blindengeld steht auch schwer dementen Menschen zu
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.12.2016
[Aktenzeichen: L 15 BL 9/14])
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Dokument-Nr. 23841
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