wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 30.04.2021
1 KM 272/21 OVG -

§ 5 der Corona-Landesverordnung M-V verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG

OVG Greifswald zur Einreiseregelung in Mecklenburg-Vorpommern

Das Ober­verwaltungs­gericht in Greifswald hat in seinem Beschluss vom 30.04.2021 ausgeführt, dass § 5 Corona-LVO M-V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers im Ergebnis jedoch abgelehnt.

Mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag hat der Antragsteller, der außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern seinen Hauptwohnsitz und in Mecklenburg-Vorpommern einen Nebenwohnsitz hat, geltend gemacht, die angegriffene Vorschrift in der Corona-LVO M-V sei weder erforderlich noch verhältnismäßig und greife unverhältnismäßig in Art. 14 und Art. 11 GG ein. Dies gelte insbesondere für vollständig geimpfte Personen, die nach Aussage des Robert Koch-Instituts bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen würden.

Gleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften unbegründet

Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass § 5 Corona-LVO M-V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Von dem bestehenden Einreiseverbot und Ausreisegebot des § 5 Corona-LVO M-V würden sowohl die Gruppe der vollständig Geimpften wie auch die Gruppe der nicht geimpften Personen erfasst und damit gleichbehandelt. Dies stelle sich aufgrund des Umstandes, dass vollständig Geimpfte bei der Epidemiologie keine wesentliche Rolle mehr spielen würden, als willkürlich dar. Es liege kein sachlicher Grund mehr vor, vollständig geimpfte Personen im Sinne der vom Robert Koch-Institut gemachten Vorgaben bzw. nach Maßgabe von § 1 b Abs. 2 Corona-LVO M-V vom 29. April 2021 bei der Einreise zu ihrer Zweitwohnung wie nichtgeimpfte Personen zu behandeln. Ob und inwieweit auch in Ansehung von anderen Gruppen ein Gleichheitsverstoß vorliegen könnte (z.B. Genesene), werde der Verordnungsgeber bei einer Anpassung der Corona-LVO M-V zu prüfen haben.

Keine Außervollzugsetzung um Pandemiebekämpfung nicht zu gefährden

Trotz des vorliegenden Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ansicht des Gerichts nicht dringend geboten. Bei dieser Entscheidung sei maßgeblich, dass die Einreise für geimpfte und nicht geimpfte Personen unbeschränkt aus dem gesamten Bundesgebiet möglich wäre, wenn die angegriffene Regelung des § 5 Corona-LVO außer Vollzug gesetzt würde. Dies würde letztlich zu einer Steigerung der Risiko– und Gefährdungslage für die Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen führen. Ein weiterer wichtiger Grund sei darin zu sehen, die laufende Impfkampagne nicht zu gefährden. Letztlich werde mit einer vorläufigen Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm ein wesentliches Element der komplexen Pandemiebekämpfung des Antragsgegners in einem stark touristisch geprägten und frequentierten Land erheblich gestört. Das Gericht hat in seinem Beschluss abschließend darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet sei, dem festgestellten Rechtsverstoß durch eine Neuregelung schnellstmögliche Rechnung zu tragen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Infektionsschutzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30241 Dokument-Nr. 30241

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30241

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
Hab da ne Frage... schrieb am 10.05.2021

Ist das noch unabhängige Justiz oder schon die Nachkommenschaft von Freisler?

Th.D. schrieb am 10.05.2021

die unfassbare Ausserkraftsetzung sämtlicher Grundrechte auf unbstimmte Zeit im Zuge dieses Spahnermächtigungsgesetzes und die immer willfährigere (Un)rechtsprechung dazu wird immer unglaublicher.......

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung