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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2023
- 3 A 295/23 -
Beamten im Sabbat-Modell steht volle Corona-Sonderzahlung zu
Teilzeit im Blockmodell ist keine „Teilzeit“ im Sinne des Corona-Sonderzahlungsgesetzes
Beamten in Teilzeit im Blockmodell ("Sabbat-Modell"), die am Stichtag 29.11.2021 während der sogenannten Ansparphase ihren Dienst mit regelmäßiger Arbeitszeit erbracht haben, steht die Corona-Sonderzahlung in ungeminderter Höhe zu. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.
Die Klägerin aus Herne ist beamtete Grundschullehrerin. Ihr wurde ab August 2021 über einen Zeitraum von sieben Jahren Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell bewilligt. Danach arbeitet sie während der fünfjährigen
Beamte müssen sich in Ansparphase befunden haben
Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Die der Klägerin zu gewährende
Geleistete Arbeitszeit unter "Corona-Bedingungen" maßgeblich
Auf die Besoldungskürzung bei Teilzeitbeschäftigung hebt das Corona-Sonderzahlungsgesetz für die Minderung der Anspruchshöhe auch nicht im Sinne einer strikt einzuhaltenden Maßgabe ab. Es verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf eine „entsprechende“ Anwendung des Besoldungsrechts. Jedenfalls aber ist - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die im Corona-Sonderzahlungsgesetz geregelte Minderung in Fällen der Teilzeitbeschäftigung für Anspruchsberechtigte im Blockmodell teleologisch zu reduzieren. Teilzeitbeschäftigte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33474
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