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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2008
- 13 B 668/08 -
"Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung bleibt weiterhin verboten
Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Entscheidung zum Verbot von Anrufwerbung getroffen.
Die Antragstellerin ein Telekommunikationsunternehmen stellt Firmen, die kostenpflichtige Mehrwertdienste anbieten, Weiterleitungsdienste zur Verfügung. Mit Telefoncomputern rief das Unternehmen bei Telefonanschlussinhabern an und teilte ihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis gewonnen. Für weitere Informationen sei eine bestimmte Taste an dem Telefonapparat zu drücken. In diesem Fall wurde eine Verbindung zu einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst unter einer 0900er-Nummer hergestellt. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich bei der
Bundesnetzagentur untersagte "Tastendruckmodell"
Die
Oberverwaltungsgericht: Die ungewollten Werbeanrufe verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die ungewollten Werbeanrufe verstießen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; es sei bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2008
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Dokument-Nr. 6275
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