wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 12. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2019
OVG 6 B 8.18 -

Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Elternteile kann auch bei Schulbesuch im Ausland bestehen

Voraussetzung für Unterhalts­vorschuss­anspruch entfällt nicht aufgrund des vorübergehenden Auslandsaufenthalts

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Elternteile auch für Zeiten eines über sechs Monate dauernden Gast­schul­aufenthaltes im Ausland bestehen kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 17-jährige Sohn der Klägerin besuchte für zehn Monate eine staatliche Tagesschule in Großbritannien und wohnte während dieser Zeit bei einer Gastfamilie. Das Land Berlin versagte für diese Zeit die Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss, weil der Sohn nicht, wie es das Gesetz verlange, bei der Klägerin lebe.

Maßgeblich ist Einzelfallbetrachtung

Das Verwaltungsgericht gab der Klage auf Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses statt. Die Berufung des Landes Berlin wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass der Sohn der Klägerin im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei seiner Mutter lebe. Diese Voraussetzung sei mit dem vorübergehenden Schulbesuch im Ausland nicht weggefallen. Maßgeblich dafür sei keine schematische Betrachtung, ob der Aufenthalt kürzer oder länger als sechs Monate sei, sondern eine Einzelfallbetrachtung. Für einen fortbestehenden Betreuungszusammenhang zwischen der Klägerin und ihrem Sohn spreche hier, dass der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr nach zehn Monaten angelegt gewesen sei, der Sohn die Schulferien zuhause verbracht habe und die Klägerin sich um seine schulischen und sonstigen Belange wie etwa Arztbesuche in Berlin gekümmert sowie den Auslandsaufenthalt mit Eigenmitteln finanziert habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auslandsaufenthalt | Schulbesuch | Unterhaltsvorschuss | Voraussetzungen

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27524 Dokument-Nr. 27524

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27524

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?