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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2023
OVG 1 S 42/23 -

Russische Fahnen bei Gedenkfeiern in Berlin zum Ende des Zweiten Weltkriegs bleiben nun doch verboten

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verbote der versammlungs­rechtlichen Allgemeinverfügung zum 8./9. Mai 2023

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass weder St.-Georgs-Bänder, St.-Georgs-Fahnen, russische Fahnen und Flaggen noch die Flagge der UdSSR am 9. Mai 2023 vor dem sowjetischen Ehrenmal im Tiergarten gezeigt werden dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2023 geändert. Es verbleibt demnach auch insoweit bei den Regelungen der Allgemeinverfügung der Polizei Berlin.

Russische Symbole sind angesichts des fortdauernden Angriffskrieges gegen die Ukraine geeignet Gewaltbereitschaft zu vermitteln

Der 1. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Prognose der Polizei, dass die Symbole angesichts des fortdauernden Angriffskrieges gegen die Ukraine geeignet seien, Gewaltbereitschaft zu vermitteln, treffe zu. Denn sie könnten im aktuellen Kontext jedenfalls als Sympathiebekundung für die Kriegsführung verstanden werden. Die offenbar gezielte Intensivierung der russischen Luftangriffe auf die Ukraine und ihre Zivilbevölkerung am heutigen Tage trage zu einer weiteren Verschärfung der Konfliktlage bei und zeige, dass eine Trennung des Gedenkens des Kriegsendes und des erneuten Kriegsgeschehens in der Ukraine nicht möglich sei.

Über die Verwendung ukrainischer Symbole hatte der Senat nicht zu entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Fahne | Flagge | Gedenkveranstaltung | Russland | Ukraine

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Dokument-Nr.: 32875 Dokument-Nr. 32875

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