Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2017
- 4 U 149/16 -
Schwimmbadbetreiber haftet nicht für Sturz einer übergewichtigen Person nach Zusammenbruch eines Plastikstuhls
Keine Pflicht zur Angabe eines Maximalgewichts
Bricht in einem Schwimmbad ein Plastikstuhl beim Aufstehen einer übergewichtigen Person zusammen und verletzt sich die Person dabei, haftet dafür nicht der Schwimmbadbetreiber, wenn er eine tägliche Sichtkontrolle vorgenommen hat und der Stuhl dabei keine Beschädigungen aufwies. Es besteht auch keine Pflicht zur Angabe eines Maximalgewichts. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 hatte ein 170 kg schwerer und unter Adipositas leidender Mann mit seiner Familie ein Erlebnisbad im saarländischen Tholey besucht. Nachdem die Familie sich in die Cafeteria des Schwimmbades begeben hatte und mit dem Essen fertig war, erhob sich der Familienvater vom
Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf
Einmal tägliche Sichtkontrolle der Stühle genügt
Zudem sei die Beklagte nach Ansicht des Oberlandesgerichts ihrer Verpflichtung zur Kontrolle nachgekommen. Sie habe die Plastikstühle einmal täglich einer Sichtkontrolle unterzogen, was grundsätzlich ausreiche. Eine ständige Kontrolle der Schwimmbadeinrichtungen würde eine Überspannung der an die Schwimmbadbetreiber zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bedeuten und könne von den Benutzern nicht erwartet werden. Die vordringlichste Aufgabe des Badepersonals sei die Beaufsichtigung des Badebetriebs, die Leistung erster Hilfe und die Überwachung der einzuhaltenden Anordnungen betreffend des Badebetriebs. Alle anderen Aufgaben seien demgegenüber nachrangig. Die Beweisaufnahme habe schließlich ergeben, dass der betreffende Stuhl keinen Mangel aufwies, der im Rahmen einer Sichtkontrolle hätte erkannt werden können.
Keine Pflicht zur Angabe eines Maximalgewichts
Die Beklagte sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht verpflichtet gewesen darauf hinzuweisen, dass die Plastikstühle nur bis zu einem gewissen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2016
[Aktenzeichen: 4 O 241/16]
- Stuhlbein weggebrochen: Reiseveranstalter haftet nicht für Schaden nach Sturz von einem Plastikstuhl im Hotel
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 01.12.2011
[Aktenzeichen: 2 U 1104/10]) - Vorschädigung nicht erkennbar: Restaurantgast hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Zusammenbruch eines Stuhls
(Landgericht Magdeburg, Urteil vom 13.11.2015
[Aktenzeichen: 10 O 1311/15])
Jahrgang: 2017, Seite: 1434 NJW-RR 2017, 1434 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 826 VersR 2018, 826
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27649
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27649
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.