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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022
2 Ss (OWi) 137/22 -

Rettungsgasse muss sofort gebildet werden

Kein Bestehen einer Überlegungsfrist

Eine Rettungsgasse muss gemäß § 11 Abs. 2 StVO sofort gebildet werden, sobald die Fahrzeuge mit Schritt­geschwindig­keit fahren oder zum Stillstand gekommen sind. Es besteht keine Überlegungsfrist. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Vechta im Juni 2022 zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt, weil er nicht sofort eine Rettungsgasse gebildet hatte, nachdem auf der Autobahn der Verkehr baustellenbedingt zum Stocken kam. Gegen die Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er meinte, eine Rettungsgasse müsse erst nach einer gewissen Zeit des Stillstands oder der Schrittgeschwindigkeit gebildet werden.

Keine Überlegungsfrist bei Bildung einer Rettungsgasse

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen den Betroffenen. Eine Rettungsgasse müsse nach § 11 Abs. 2 StVO gebildet werden, "sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden". Die Vorschrift setze nicht eine gewisse zeitliche Komponente des Stillstandes oder der Schrittgeschwindigkeit voraus. Es bestehe daher keine Überlegungsfrist. Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse greife vielmehr sofort ein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2022
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Vechta, Urteil vom 14.06.2022
Urteile zu den Schlagwörtern: Bildung | Rettungsgasse | Überlegungsfrist | Unterlassen

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Dokument-Nr.: 32313 Dokument-Nr. 32313

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